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Das
deutsche Waffengesetz
vom 01.04.2003 ist im internationalen Vergleich verhältnismäßig
restriktiv. Dennoch ist es dem Bürger möglich, in vernünftiger
Art und Weise seinem Sport bzw. seinem Hobby nachzugehen. Wie viele Gesetze
der letzten Jahre ist auch das Waffengesetz nicht in allen Punkten schlüssig
und sorgt zusammen mit der Waffenverordnung,
die von den Ländern umgesetzt werden muß, für gelegentliche
Irritationen. Besonders Gruppen mit diametralen Interessenlagen versuchen
derzeit, durch eine forsche Interpretation des Gesetzestextes Fakten zu
schaffen.
Rundschreiben
Sächs. Staatsministerium
Standpunkt
des FWR
Waffendefinition
Schußwaffen
sind Geräte für Angriff, Verteidigung, Jagd Sport und Spiel,
bei denen ein Körper durch ein Rohr getrieben wird. Maßgeblich
ist die Bewegungsenergie des Geschosses. Schußwaffen mit einer Geschossenergie
unter 0,5 Joule gelten als Spielzeug. 0,5 Joule hat ein 50 g schwerer
Köper bei einem Fall aus 1 m Höhe. Die frühere Regelung
von 0,08 Joule im Waffengesetz
wurde in Anpassung an europäisches Recht durch das BMI
neu verordnet.
Spielzeugwaffen müssen ein CE-Zeichen (Bild rechts) aufweisen, sonst
sind es nach WaffG verbotene Gegenstände.
Freie Waffen
Schußwaffen
mit einer Geschossenergie unter 7,5 Joule, wie Softair-, Federdruck, CO2
oder Pressluftwaffen können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden.
Freie Waffen müssen ein "F" in einem Fünfeck aufweisen
(Bild rechts), sonst sind es nach WaffG verbotene Gegenstände. Ausgenommen
davon sind Druckluftwaffen, die vor 1970 oder in der ehemaligen DDR hergestellt
wurden.
Ebenfalls erlaubnisfrei ist der Erwerb von Percussionswaffen (außer
Percussionsrevolver) es wird aber eine Erwerbserlaubnis für das Pulver
benötigt.
Erlaubnispflichtige Waffen
Um eine eine Schußwaffe mit mehr als 7,5 Joule Geschossenergie
zu erwerben, benötigt man eine behördliche Erlaubnis. Dazu muß
man der Behörde ein "Bedürfnis" nachweisen, für
welches man die Waffe benötigt. Dieses "Bedürfnis"
gilt in der Regel als gegeben, wenn der Antragsteller ein Jäger,
Sportschütze, Waffensammler, Waffensachverständiger oder eine
gefährdete Person ist.
Der "Waffenschein"
Durch die Frage nach dem "Waffenschein" offenbart man gnadenlos
seine Unkenntnis der waffenrechtlichen Bestimmungen. Leider feiert dieser
Mißstand auch in den deutschen Medien seine fröhliche Urständ.
Ein Waffenschein erlaubt seinem Besitzer, eine Waffe außerhalb seiner
Wohnung oder seinem umfriedeten Besitztums zu seinem Selbstschutz zu "führen",
d.h. die Waffe zugriffsbereit und schußbereit bei sich zu haben,
beispielsweise in einem Holster. Der Personenkreis, der einen Waffenschein
beantragen kann ist sehr stark begrenzt, denn hier muss das erhöhte
Schutzbedürfnis konkret nachgewiesen werden - Sportschützen
und Jäger gehören nicht zu diesem Personenkreis.
Waffenbesitzkarte "WBK"
Damit ist der wesentliche Unterschied zur Waffenbesitzkarte schon erklärt.
Die WBK erlaubt ihrem Besitzer eine bestimmte Waffe zu erwerben und zu
besitzen. Er darf sie aber außerhalb seiner Wohnung oder seines
umfriedeten Besitzes nicht "führen", d.h. er darf die Waffe
nur entladen, nicht zugriffsbereit und von Munition getrennt "transportieren",
beispielsweise in einem Waffenkoffer, im Kofferraum oder im verschlossenen
Handschuhfach. Zudem darf er die Waffen nur zu dem seinem Bedürfnis
umfassenden Zweck transportieren, der Jäger zum Revier, der Sportschütze
zum Schießstand usw.
Die Rote WBK ist für Waffensammler. Um sie zu beantragen muß
man ein Fachgutachten über den Inhalt und das Ziel der Waffensammlung
erstellen oder von einem Sachverständigen erstellen lassen. Das Ziel
der Sammlung muss über einem Zeitraum von 10 Jahren erreicht werden,
d.h. es müssen etwa 20% der zu Thematik gehörenden Modelle angekauft
werden. Wurde das Sammlungsziel nicht erreicht, droht der Wiederruf der
WBK.
Für Sportschützen werden die Grüne und die Gelbe WBK ausgestellt.
Auf Grüne WBK können mehrschüssige Pistolen und Revolver
(auch Kleinkaliber), halbautomatische Langwaffen wie Selbstladebüchsen
und Selbstladeflinten sowie Repetierflinten erworben werden. Jede Waffe
muss einzeln bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die
Erwerbserlaubnis für die beantragte Waffe wird dann als "Voreintrag"
in die WBK eingetragen. Innerhalb eines Jahres muss die beantragte Waffe
dann erworben werden, sonst verfällt der Voreintrag.
Die Gelbe WBK (Sportschützen-WBK) wird nur einmal beantragt. Sie
erlaubt seinem Besitzer zeitlich unbegrenzt Einzellader Pistolen, Percussionsrevolver,
Einzelladerbüchsen und -flinten sowie Repetierbüchsen zu erwerben
und zu besitzen. Der Gesetzgeber hat für die Gelbe WBK das Verfahren
vereinfacht, weil mit diesen Waffen erfahrungsgemäß wenig kriminelle
Delikte begangen werden. Waffen der gelben WBK können theoretisch
ohne Mengenbegrenzung erworben werden.
Regelbedürfnis
Das Regelbedürfnis für Waffen der grünen WBK umfasst 2
mehrschüssige Kurzwaffen und 3 halbautomatische Gewehre. Für
dieses "Grundkontingent" genügt die regelmäßige
Teilnahme am Schießtraining. Der Begriff "regelmäßig"
ist vom Gesetzgeber nicht genau definiert, die Auslegung ist eine Ermessensfrage
der Landesverbände. Der Sächsische Schützenbund verlangt
mindestens 12 Trainingseinheiten pro Jahr für die Ausstellung einer
Verbandsbescheinigung, in den sächsischen BDS-Vereinen werden aktuell
24 Trainingseinheiten verlangt.
Im Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschift zum WaffG werden 18 Trainigseinheiten
pro Jahr angesetzt. Sollte die Verwaltungsvorschrift irgendwann vom Bundesrat
beschlossen werden, beträgt die Anzahl der geforderten Trainigseinheiten
bundeseinheitlich 18x pro Jahr, also 1 - 2x pro Monat.
Standpunkt
des SSB zu waffenrechtlichen Bescheinigungen
Benötigt der Schütze über sein Regelbedürfnis hinaus
Waffen, so muss er dieses Bedürfnis durch regelmäßige
Teilnahme an Wettkämpfen belegen. Für jede neue Waffe muss er
zudem das Bedürfnis der bereits in seinem Besitz befindlichen Waffen
erneut nachweisen.
Erwerbssteckungsverbot (2/6 Regel)
Das deutsche Recht sieht für Sportschützen ein sog. Erwerbsstreckungsverbot
vor, um das Waffenhorten zu unterbinden. Daher dürfen in der Regel
(was immer das bedeutet) nur 2 Waffen pro Halbjahr (das sind trotzdem
40 Waffen in 10 Jahren) erworben werden. Um die Auslegung dieser Klausel
wird juristisch noch hart gerungen. Man schwankt zwischen dem Standpunkt
von Nordhrein-Westfalen (alles verbieten, was nicht ausdrücklich
erlaubt ist) und dem von Bayern (alles erlauben, was nicht ausdrücklich
verboten ist). Daher wurde die notwendige "Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum WaffG" durch die Länder immer noch nicht verabschiedet und
jeder Provinzfürst macht weiterhin sein eigenes Recht nach Gutdünken,
leider oft zum Nachteil der Bürger.
Verbandsbescheinigung
Für die Beantragung einer Gelben oder Grünen WBK muss der Schütze
beim zuständigen Ordnungs- oder Landratsamt, Abt. Waffenwesen eine
Verbandsbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes
(hier Sächsischer
Schützenbund) vorlegen, in der bescheinigt wird, dass der Schütze
- seit 12 Monaten Mitglied in einem Schützenverein ist
- regelmäßig am Schießtraining teilnimmt
- dass die beantragte Waffe für eine Disziplin der Sportordnung
erforderlich und geeignet ist
- das für diese Disziplin Traningsstätten verhanden sind
Die Vorlage einer solchen Verbandsbescheinigung (Bedürfnis) ist
für jede weitere Waffe auf Grüne WBK notwendig, Waffen der Gelben
WBK dürfen ohne nochmalige Bedürfnisprüfung erworben werden.
Der Besitzer muss nur den Kauf der Waffe innerhalb von 14 Tagen beim Ordnungsamt/Landratsamt
anzeigen.
Der Fachbeirat des BMI
Das neue Waffengesetz legt den Sportverbänden eine höhere Eigenverantwortung
auf. Der Knackpunkt dabei ist, dass sich alle Verbände ihre Sportordnungen
vom BMI bestätigen
lassen müssen. Der sogenannte "Fachbeirat", bestehend aus
den Vertretern der Länder, der Sportverbände und der DEVA hat
nur beratendenden Charakter. Auch werden die Mitglieder dieses Rates nicht
von den Ländern und Verbänden frei bestimmt, sondern werden
vom BMI in dieses Gremium berufen. Aus rechsstaatlicher Sicht ist dieser
"Fachbeirat" umstritten, da er keine eigenen Kompetenzen besitzt
und seine Mitglieder keinem demokratischen Auswahlverfahren unterliegen.
Praktisch entscheidet das Ministerium allein unter Umgehung der Legislative,
welche Waffen für den Schießsport zugelassen werden. Bei "Bedarf"
können jederzeit Teile der Sportordnungen oder ganze Sportprogramme
untersagt werden, ohne dass hierfür ein rechststaaliches Verfahren
notwendig wäre.
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